Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für den Kauf und die Lieferung unserer Transformatorengehäuse gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen können Sie sich aus als PDF-Datei hier direkt herunterladen.

I. Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden; dies gilt auch, wenn wir anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit uns getätigten Vertragsabschlüsse und sonstigen Vereinbarungen, auch wenn sie nicht nochmals eigens erwähnt werden.

2. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung unsererseits verzichtet werden.

II. Lieferung

1. Die Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart und sind für uns unverbindlich.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist.

3. Erfolgt die Versendung versandbereiter Ware nicht, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, so können wir diese Produkte oder Teile davon, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.

4. Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden uns für die Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten; dauern sie länger als sechs Wochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.

5. Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel. Verzögern sich Übergabe und Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.

6. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich rein netto, frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zulasten des Bestellers.

2. Tritt eine wesentliche Änderung im Fertigungsverfahren, eine Änderung der Lohnkosten, der Kosten für Rohstoffe, der Energiekosten, der Kapitalkosten, eine Änderung der Frachtsätze, der Umsatz- und Verkehrssteuern sowie der Zölle ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.

3. Zahlungen haben entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unbenommen.

4. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Die Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen entgegen den getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

IV. Gewährleistung

1. Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Der Gewährleistungsanspruch verjährt mit Ablauf von sechs Monaten nach Auslieferung der Produkte an den Besteller.

2. Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Waren, die wir nicht hergestellt haben, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber den Herstellern. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

3. Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir die zum Zwecke der Nachbesserung anfallenden Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Besteller. Sind die vom Besteller zu übernehmenden Kosten im Verhältnis zu dem Auftragswert ungewöhnlich hoch, so werden wir auf Wunsch des Bestellers für eine andere Verteilung der Kostenlast verhandeln.

4. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten ausgeführt wurden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen.

5. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.

6. Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Herabsetzung nicht zustande, so kann der Besteller auch den Vertrag rückgängig machen.

7. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

V. Gewerbliche Schutzrechte

1. Entwicklungsarbeiten unsererseits bleiben unser geistiges Eigentum. Ihre Weiterverwertung durch den Besteller sowie die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Verstöße hiergegen lösen Schadensersatzansprüche aus.

2. Zeichnungen, Pläne, Musteranfertigungen, Modelle, Prototypen, Programme und Werkzeuge verbleiben in unserem Besitz und Eigentum, und zwar auch dann, wenn insoweit eine Kostenübernahme des Bestellers vereinbart ist.

3. Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.

4. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten sowie an den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zu Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Verbindet der Besteller in unserem Eigentum stehende Produkte mit anderen Waren, so steht uns das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Seine durch Verbindung unserer Produkte mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsanteile überträgt uns der Besteller schon jetzt. Der Besteller wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.

2. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den Kaufpreis ab, soweit sie dem Wert unseres Eigentumsanteils an den Vorbehaltsprodukten entsprechen.

3. Der Besteller wird uns jederzeit alle erwünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hier durch an uns abgetreten sind, erteilen. Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Besteller uns sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller.

4. Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 % ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

5. Machen wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangen wir Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Liefern wir in Länder, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, so wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.

VII. Haftung

1. Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden (Mangelschäden) und solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften den Bestellern gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise.

2. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umständen voraussehbar war.

VIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, wo wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

IX. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.